Verkürzte Ausbildung FaGe

Die verkürzte Ausbildung FaGe ist ein möglicher Weg, um als erwachsene Person einen Berufsabschluss als Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe) nachzuholen. Bereits erworbene praktische Erfahrung im Berufsfeld Pflege und Betreuung wird der Ausbildungszeit angerechnet. Die Verkürzung beträgt ein Jahr.

Häufig gestellte Fragen zur verkürzten Ausbildung FaGe

Eine verkürzte Ausbildung als FaGe ist auch für diejenigen Personen offen, die vorgängig
einen Berufsabschluss als Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales EBA erworben
haben. Es gilt zu beachten, dass die Inhalte des 1. Ausbildungsjahres aller drei
Lernorte (Praxis, Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse) durch die Lernenden
selbständig erarbeitet werden müssen.
Die Entscheidung, ob eine Lehre in zwei Jahren absolviert werden kann oder nicht, liegt
grundsätzlich in der Verantwortung des Lehrbetriebs. Gleichzeitig empfehlen die OdA Gesundheit Zürich und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kanton Zürich, dass die Lernenden vorgängig
spezifisches Berufserfahrungen sammeln. Die bisherige Praxis zeigt, dass zwei
Jahre Berufserfahrung, vor Absolvierung einer verkürzten Ausbildung, in der Regel zu
einem erfolgreichen Berufsabschluss führen.

1. Wo kann eine verkürzte Lehre als FaGe absolviert werden?

Eine verkürzte Lehre kann nur in einem Betrieb gemacht werden, der eine Bewilligung zum Ausbilden von Fachpersonen Gesundheit besitzt. Die Ausbildungsbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt erteilt.

Rechtsgrundlage BBG Art. 16,20

2. Was ist das Besondere an der verkürzten Lehre und für welche Personen kommt diese in Frage?

Eine Verkürzung der Lehrzeit um ein Jahr kann bewilligt werden, wenn die/der Lernende das QV als Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) EBA erfolgreich abgeschlossen hat. Andere Vorbildung und berufliche Vorerfahrung wird BBV Art. 4 Abs. 1 individuell angerechnet. Die Entscheidung obliegt der kantonalen Behörde.

Rechtsgrundlagen: 
BBG, Art. 9 Abs. 2,
Art. 18 Abs. 1
BBV Art. 4 Abs. 1

5. Wie sieht das Anstellungsverhältnis zwischen den Lernenden und dem Betrieb aus?

In der verkürzten Lehre wird zwischen dem Lehrbetrieb und der/dem Lernenden einen Lehrvertrag abgeschlossen. Es gelten die vertraglich festgelegten Vereinbarungen (wie beim normalen Lehrvertrag). Der Lehrvertrag wird durch das kantonale Berufsbildungsamt genehmigt.

Rechtsgrundlagen:
OR, Art. 344-346a
BBG Art.14
BBV Art. 8

6. Welche Rolle haben die Lernenden im Betrieb?

Auch für erwachsene Lernende gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Lehrvertrags und sie unterstehen im Lehrbetrieb einer verantwortlichen Fachkraft.

Rechtsgrundlagen:
OR Art. 344, 345
Abs.1, 345a
BiVo Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ

7. Wie hoch ist der Lohn?

Der Lohn wird zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt und ist im Lehrvertrag festzuhalten. Das Berufsbildungsamt und die OdA Gesundheit Zürich geben keine Lohnempfehlungen ab.

Rechtsgrundlagen:
OR Art. 322

8. Welche Sprachkenntnisse werden vorausgesetzt?

Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung, damit das Kompetenzenprofil gemäss Vorgabe in der Bildungsverordnung erreicht werden kann. Das Niveau B 2 wird erwartet.Die EB Zürich bietet einen geeigneten Einstufungstest (Online) und Deutschkurse für Fremdsprachige an.

Rechtsgrundlagen:
BiVo FaGe Art. 4

9. Wie sind die Arbeitszeiten, die Sonntagsdienste und Ferien geregelt?

Es gelten die gesetzlichen Vorgaben aus dem Arbeitsgesetz. Ab dem 18. Altersjahr sind die Lernenden den anderen erwachsenen Arbeitnehmern im Betrieb, in Bezug auf die Arbeitszeiten und freie Sonntage, gleichgestellt. Der Ferienanspruch beträgt ab dem 20. Altersjahr mindestens vier Wochen pro Ausbildungsjahr.

Rechtsgrundlagen:
ArG
Verordnung 2 zum ArG, Sonderbestimmungen für best. Gruppen von Betrieben, insbesondere Art. 15,16,17.

OR 329, 329a

10. Wie viele Kompetenznachweise müssen in der Praxis durchgeführt werden?

Da bei der verkürzten Lehre das gesamte 1. Lehrjahr dispensiert wird, müssen die Kompetenznachweise des 1. Jahres nicht absolviert werden. Für die Erfahrungsnote der beruflichen Praxis, errechnet aus den Noten der Kompetenznachweise, werden nur die Noten des 3., 4. und des 5 Semesters verwendet.

11. Muss die Berufsfachschule besucht werden? Wie werden die Klassen eingeteilt?

Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch und gilt als Arbeitszeit. Entscheidend für den Ort der Schule ist der Standort des Lehrebetriebs. Im Kanton Zürich sitzen die Lernenden in der verkürzten Lehre meistens in sog. Regelklassen, mit anderen FaGe Lernenden zusammen.

Rechtsgrundlagen:
BBG Art. 21
BBV Art. 18

12. Kann bei der verkürzten Lehre der allgemein bildende Unterricht ABU dispensiert werden?

Verfügt die/der Lernende über einen Berufsabschluss auf EFZ Niveau oder einen Maturaabschluss, kann der allgemein bildende Unterricht auf Antrag hin vom Berufsbildungsamt dispensiert werden.

Rechtsgrundlagen:
BBG Art. 18, Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Art. 14, Abs. 1

13. Muss der Sportunterricht in der Berufsfachschule besucht werden?

Im Gesetz ist festgehalten, dass der Turnunterricht für Personen in der beruflichen Erstausbildung obligatorisch ist. Im Vollzug sieht dies wie folgt aus: Wenn eine lernende Person aufgrund ihrer Vorbildung vom ABU dispensiert werden kann, wird sie auch vom Turnunterricht dispensiert. Im Kanton Zürich erteilen die Berufsfachschulen bei Erwachsenen jedoch i. d. R. auf Gesuch hin eine Dispensation für den Besuch des Sportunterrichts, auch wenn keine ABU Dispensation erteilt worden ist.

Rechtsgrundlage:
Verordnung EVD über Turnen u. Sport an Berufsschulen,

415.022.1
Verordnung. über die Förderung von Sport (…)

14. Müssen die überbetrieblichen Kurse (ÜK) besucht werden?

Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist obligatorisch, die Kosten übernimmt der Lehrbetrieb. Die ÜK-Tage des 1. Lehrjahres werden i. d. Regel durch das MBA dispensiert, können jedoch besucht werden, falls der Lehrbetrieb dies wünscht. Die Kurse des 2. und 3. Lehrjahres müssen besucht werden. Der Kursbesuch gilt als Arbeitszeit.

Rechtsgrundlage:
BBG Art. 23, Abs. 3
BBV Art. 21, Abs. 3

15. Wie wird das Qualifikationsverfahren (QV) bei der verkürzten Lehre durchgeführt?

In der verkürzten Lehre gelten die unveränderten Ausführungsbestimmungen für das gesamte QV wie in der regulären dreijährigen Ausbildung zur Fachperson Gesundheit EFZ.

Rechtsgrundlage:
BiVo Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ, Art. 18-20

Legende:
OR Obligationenrecht
BBG Bundesgesetz über die berufliche Grundbildung
BBV Verordnung über die Berufsbildung
ArG Arbeitsgesetz
ArGV Verordnung zum Arbeitsgesetz
BiVo Verordnung über die berufliche Grundbildung
BiPla Bildungsplan

Haben Sie weitere Fragen zur verkürzten Ausbildung Fachfrau/Fachmann Gesundheit?

Dann wenden Sie sich an:
Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) Kanton Zürich
Brigitta Schmid, Berufsinspektorin
Mail: brigitta.schmid@mba.zh.ch

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